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SWK 34, 5. Dezember 2009, Seite R 73
BörseG: Ad-hoc-Publizität
• Die Ad-hoc-Publizität stellt ein wichtiges Element zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte dar. - (§ 82 BörseG), (Abweisung)
( u. a.)