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SWK 34, 5. Dezember 2009, Seite 73

BörseG: Ad-hoc-Publizität

Die Ad-hoc-Publizität stellt ein wichtiges Element zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte dar. - (§ 82 BörseG), (Abweisung)

( u. a.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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