Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Konkursverschleppung
https://doi.org/10.47782/oeba202110072101
§§ 69, 123a, 124a, 156, 197 IO
Der faktische Geschäftsführer hat – bei sonstiger Haftung für Insolvenzverschleppung – auf den formellen Geschäftsführer aktiv einzuwirken, damit dieser seiner Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens nachkommt. Faktischer Geschäftsführer ist idZ eine Person, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kl, eine große Versicherungsanstalt, vermietete am einer GmbH ein Geschäftslokal, in dem diese eine Modeboutique betrieb. Ab Ende 2013 zahlte die GmbH keine Miete mehr.
Der Erstbekl war Alleingeschäftsführer der GmbH. Er kümmerte sich um die Buchhaltung und die Administration der Mitarbeiter (Einstellung, Dienstpläne, Urlaube). Die GmbH war bereits zum zahlungsunfähig, wasS. 722 bei ordnungsgemäßer Buchführung erkennbar gewesen wäre.
Die Zweitbekl war bei der GmbH teilzeitbeschäftigt. Sie ist die Mutter der im Ausland lebenden und in die Geschäftstätigkeit nicht involvierten Alleingesellschafterin der GmbH. Die in der Modebranche erfahrene Zweitbekl war für die GmbH va im Einkauf bei Lieferanten in...