zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 34, 5. Dezember 2009, Seite W 176

Die neue Hauptversammlung der Aktiengesellschaft

Die Änderungen auf einen Blick

Johannes Peter Gruber

Der österreichische Gesetzgeber hat mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft neu geregelt. Grund dafür war vor allem die EU-Richtlinie 2007/36/EG, die bis Anfang August umzusetzen war. Während die EU-Richtlinie nur börsenotierte Aktiengesellschaften betrifft, gelten die Änderungen des österreichischen Rechts großteils für alle Aktiengesellschaften.

1. Einberufung

Die Hauptversammlung wird wie bisher grundsätzlich vom Vorstand einberufen. Er ist dazu zumindest einmal im Geschäftsjahr - während der ersten acht Monate - verpflichtet. Das Aktiengesetz nennt diese Hauptversammlung jetzt ausdrücklich "ordentliche Hauptversammlung".

Der Vorstand hat die Hauptversammlung auch dann einzuberufen, wenn es eine Minderheit von 5 % der Aktionäre beantragt.

• Um einen Missbrauch zu vermeiden, müssen diese Aktionäre ihre Aktien mindestens drei Monate vor dem Antrag erworben haben und sie bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Diese Voraussetzung haben sie durch eine Depotbestätigung nachzuweisen. Der Aktionär muss dazu die Aktien bei der Depotbank "sperren" lassen; die Bank muss sich dabei verpflichten, die Gesellschaft von einer Aufhebung der Sperre sofort zu ve...

Daten werden geladen...