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Artikel 9 - Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 3 lautet:
"(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung."
EB: Diese Bestimmung enthält keine inhaltliche Änderung und ist lediglich durch die Neufassung des § 43 AbgEO bedingt.