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SWK 34, 5. Dezember 2009, Seite T 240

Artikel 1 - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 lautet die Z 16c:

"§ 16c. Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff. BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, steht die Steuerfreiheit nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden."

FA: Mit der Novelle wird die Regelung des Abgabenänderungsgesetzes 2009 (gemeint: als Teil des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009) an Erfahrungen aus der Praxis angepasst, die gezeigt haben, dass die tatsächlichen Aufwendungen pro Einsatztag für Sportlerinnen und Sportler für die sportspezifische Ausstattung, die Verpflegung und die Reise in einer gr...

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