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EuGH: Veräußerung ausländischer Immobilien
• Höhere Belastung von Veräußerungsgewinnen ausländischer Immobilien unzulässig
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die Gewinne aus der Veräußerung einer in einem Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Portugal, gelegenen Immobilie durch einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen einer höheren steuerlichen Belastung unterworfen werden als die Veräußerungsgewinne, die bei einem Geschäft der gleichen Art von einem Gebietsansässigen des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie liegt, erzielt werden.
(, Hollmann, Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo)
Anmerkung: Frau Hollmann erwarb nach dem Tod ihres Ehegatten eine in Portugal gelegene Immobilie. Auf den Vermögenswert dieser Immobilie wurde von ihr Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben. 2003 verkaufte Frau Hollmann die fragliche Immobilie. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 berücksichtigte die zuständige Steuerverwaltung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens von Frau Hollmann den gesamten von ihr erzielten Veräußerungsgewinn und fügte diesen Betrag ih...