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SWK 26, 10. September 2009, Seite 57

EuGH: Switch-over auf Anrechnung

Switch-over auf Anrechnung gemeinschaftsrechtlich unbedenklich

Die Art. 43 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Einkünfte einer im Inland ansässigen Person aus Kapitalanlagen in einer Niederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Mitgliedstaat des Sitzes dieser Niederlassung nicht von der inländischen Einkommensteuer freigestellt sind, sondern unter Anrechnung der im anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer der inländischen Besteuerung unterliegen.

(, Columbus Container, Vorabentscheidungsersuchen des FG Münster)

Anmerkung: Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die deutsche Besteuerung niedrig besteuerter Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter einer ausländischen Betriebsstätte (Personengesellschaft) mit den Regelungen des Art. 43 EG (Niederlassungsfreiheit) und des Art. 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit) vereinbar ist. Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) sieht einen Wechsel von der abkommensrechtlichen Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode im Falle von passiv tätigen, niedrig besteuerten Auslandsbetri...

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