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SWK 26, 10. September 2009, Seite R 55

KommSt: Bemessung

Im Rahmen eines Sozialplans gewährte Zuwendungen (hier: Beiträge für die Weiter- und Selbstversicherung) stellen Ruhe- und Versorgungsbezüge i. S. d. § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 dar und zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer. - (§ 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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