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Verfahren: Wiederaufnahme
• Das Gesetz räumt dem Abgabepflichtigen keinen Anspruch darauf ein, dass das Finanzamt von Amts wegen die Einkommensteuerverfahren nach § 303 Abs. 4 BAO) wieder aufnimmt und geänderte Einkommensteuerbescheide erlässt. - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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