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SWK 26, 10. September 2009, Seite 800

Fehler bei Umgründungen: Achtung beim Anteilswechsel vor der Umwandlung!

Vorsicht: Verlustbremsen verhindern den Verlustübergang und vernichten Verlustvorträge

Erich Wolf

Zwei Brüder haben im Jahr X00 je ein Viertel der Geschäftsanteile an der Flott-GmbH erworben. Im Dezember X03 wurde je ein weiteres Viertel übernommen. Aus Gründen der Vereinfachung wurde im September X04 die Flott-GmbH nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und nach den steuerlichen Begünstigungen im Rahmen des Art. II UmgrStG in die Flott-Handels GmbH & Co KG umgewandelt. Die Flott-GmbH erwirtschaftete im Jahr X01 Verluste i. H. v. rund 157.000 Euro und im Jahr X03 Verluste in Höhe von 4.117.000 Euro Danach erzielte die Gesellschaft steuerliche Gewinne. Gemäß Einkommensteuerbescheid X04 hat das Finanzamt die steuerlichen Verluste der Jahre X01 und X03 nur zu je 25 %, in Summe somit 50 %, im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 6 EStG) anerkannt. Umwandlungsbedingt sind somit Verlustvorträge in Höhe von 2.137.000 Euro (50 % vom erzielten Verlust i. H. v. 4.274.000 Euro) verloren gegangen, weil die beiden Brüder nur zu je 25 % an der Flott-GmbH im Zeitpunkt der Verlustentstehung beteiligt waren. Die verbleibenden 50 % der Verlustvorträge sind umwandlungsbedingt verloren gegangen.

1. Abgabenrechtliche Beurteilung

Bei einer Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen oder in eine Personengesellscha...

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