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SWK 26, 10. September 2009, Seite 799

Werbungskosten: Füllfeder als Arbeitsmittel?

Der UFS sieht in der Anschaffung von Schreibmaterialien keinen Vorgang, dessen Ursprung nur in der privaten Sphäre zu finden wäre und daher typischerweise zu Aufwendungen der privaten Lebensführung führt. Für berufliche Zwecke angeschaffte und (nahezu) ausschließlich für berufliche Tätigkeiten verwendete Schreibgeräte stellen auch dann Arbeitsmittel dar, wenn sie höhere Anschaffungskosten als das billigste denkbare Schreibwerkzeug haben. Ein Werbungskostenabzug ist daher zulässig ( ). Lesen Sie eine ausführliche Besprechung dieser Entscheidung in der August-Ausgabe des UFSjournals in einem Beitrag von Mag. Martin Kuprian vom UFS Innsbruck.

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