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SWK 26, 10. September 2009, Seite 779

Die Mitunternehmerqualität im Licht des UGB

Gesetzlich vorgegebenes Leitbild bleibt durch den Wechsel zum UGB unberührt

Reinhold Beiser

Werden an stillen Reserven und Firmenwert beteiligte atypisch stille Gesellschafter mit Ablauf des echte stille Gesellschafter, falls sie nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind? - Werden Kapitalgeber zu Mitunternehmern, wenn sie sich in die Geschäftsführung einmischen? Der Beitrag analysiert die ertragsteuerrechtliche Mitunternehmerqualität zur Lösung dieser Fragen.

1. Einleitung

§ 23 Z 2 EStG 1988 verweist zur Abgrenzung der Mitunternehmerqualität insbesondere auf Komplementäre und Kommanditisten einer OG/KG im Sinn des UGB. Bergmann schließt aus dem Wechsel des HGB zum UGB mit auf eine gravierende Änderung in der Bestimmung der ertragsteuerrechtlichen Mitunternehmerqualität: Stille Gesellschafter mit einer Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert sind nach Auffassung Bergmanns seit nur dann als Mitunternehmer zu qualifizieren, wenn sie "an der Geschäftsführung (zumindest bei ungewöhnlichen Maßnahmen)" beteiligt werden (Bergmann, SWK-Heft 17/2009, S 540). Der folgende Beitrag analysiert Rechtsprechung und Lehre zur Mitunternehmerqualität und kommt zum Ergebnis, dass der Wechsel vom HGB zum UGB weder das gesellschaftsrechtliche Leitbild der Komplementäre und Kommanditisten noch die ertrags...

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