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Kanalgebühren Wien
• Nach § 11 Abs. 1 KKG unterliegt der Gebührenpflicht die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, S. R 7BGBl. Nr. 149/1955) in einen öffentlichen Straßenkanal. Die Abwassergebühr ist gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen. - (§ 11 Abs. 1 Wr. Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz), (Abweisung)
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