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SWK 3, 20. Jänner 2009, Seite 6

Dienstgeberabgabe Wien

Wer Dienstgeber im Sinne des Wiener Gesetzes vom über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe ist, bestimmt sich ausschließlich nach den in der Legaldefinition des Dienstverhältnisses in § 2 Abs. 4 leg. cit. enthaltenen Begriffsmerkmalen. Auf den Umstand der wirtschaftlichen Tragung des Arbeitslohnaufwandes kommt es nicht an. Unbeachtlich ist auch, ob ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis nach bundesrechtlichen Vorschriften als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist oder nicht. Entscheidend ist die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Dienstgebers sowie dessen Weisungsbefugnis hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens, wobei mit dieser Weisungsbefugnis begriffswesentlich die Befugnis, weisungswidriges Verhalten zu sanktionieren, verbunden ist. - (§ 2 Abs. 4 Wr. Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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