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SWK 3, 20. Jänner 2009, Seite 2

Kilometergelder nur ausnahmsweise

Kilometergelder nur ausnahmsweise (§§ 4 Abs. 4, 26 EStG)

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Tätigkeit als „Transportbegleiter" für eine Jahresleistung von 36.135 km Fahrtaufwendungen mit dem amtlichen Kilometergeld geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Pkw überwiegend betrieblich verwendet und damit der Aufwand nur nach den tatsächlichen Kosten bemessen werden kann; diese Kosten wurden mit 7.300 Euro geschätzt. Der VwGH betont, dass es kein Wahlrecht gebe, anstelle der tatsächlichen Kosten das Kilometergeld geltend zu machen. Bei Fehlen eines exakten Nachweises der tatsächlichen Kosten kann die Behörde bei einer Schätzung der Betriebsausgaben für ein betrieblich verwendetes Kfz, mit dem nicht mehr als 30.000 km im Jahr zurückgelegt werden, auch auf das amtliche Kilometergeld greifen ().

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