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Hoheitsbetrieb Gemeinde
• Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2000/14/0203, ausgesprochen, dass dem Begriff "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" in § 2 Abs. 3 UStG 1994 nicht die Bedeutung des gleichlautenden Begriffes in Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. MwSt-RL beizumessen ist. Es ist daher an der Anknüpfung an zivilrechtliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bestandvertrags nach österreichischem Recht bei der Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG 1994 festzuhalten. Fällt die von der Gemeinde ausgeübte Tätigkeit zwar unter den Begriff der Vermietung im Sinn des Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. MwSt-RL, nicht aber unter den engeren Begriff der Vermietung im Sinn des § 2 Abs. 3 UStG 1994, dann war diese Tätigkeit nach dem insoweit die Ermächtigung des Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 4 der 6. MwSt-RL (teilweise) ausschöpfenden § 2 Abs. 3 UStG 1994 nicht unternehmerisch und als ihr im Sinn des Art. 4 Abs. 5 der 6. MwSt-RL im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegend zu behandeln. Da die Tätigkeit vor dem Hintergrund des Bestattungsgesetzes (im Licht der darin vorgesehenen Gebührenvorschreibung) dem Hoheitsbetrieb der Gemeinde zuzuordnen ist, scheidet die Annahme eines fiktiven Betriebes gewerblicher Art ebenfalls aus. - (§ 2 Abs. 3 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalte...