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Parkometergesetz Wien
• Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wr. ParkometerG, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebung zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wr. ParkometerG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann. - (§ 1a Wr. ParkometerG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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