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Beschlagnahme: Zulässigkeit
• Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgestellt, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 GSpG das Vorliegen eines Verdachts im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG voraussetzt (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2004/05/0268). Auch dieser Verdacht muss jedoch ausreichend substantiiert sein. Wenngleich nach der hg. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glücksspiel im Sinn des GSpG ist, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (eine Beurteilung, ob zu Recht vom Verdacht der Durchführung von Glücksspielen ausgegangen wurde) nicht möglich ist. - (§ 53 GSpG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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