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Interessentenbeiträge OÖ
• Dass Gebühren und Interessentenbeiträge, da sie nicht in gleicher Weise wie Steuern zur Deckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse dienen, wirtschaftlich gesehen als Entgelt für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu verstehen sind, wurde vom Verfassungsgerichtshof mehrfach festgehalten (vgl. VfSlg. 8.943/1980 und 8.995/1980). Dementsprechend fällt bei der Vorschreibung von Interessentenbeiträgen wie dem vorliegenden ergänzenden Kanalisationsbeitrag auch Umsatzsteuer an, die dem Abgabepflichtigen in Rechnung gestellt werden kann. Die Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte, die für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung sprächen. - (§ 1 Abs. 2 OÖ Interessentenbeiträgegesetz 1958), (Abweisung)
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