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Beherbergung oder Geschäftsraumüberlassung im Gastgewerbe?
Eine Analyse und Anregungen für die Praxis
Gemäß § 10 UStG 1994 kommt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafzimmern der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % zur Anwendung. In den letzten Jahren ist die Einflussnahme einiger Reiseveranstalter derart gestiegen, dass sie so gravierend in die Betriebsabläufe von vermittelten Beherbergungsbetrieben (Hotels) eingreifen, dass die Finanzverwaltung bei den Hoteliers keine Beherbergung, sondern eine Geschäftsraumüberlassung unterstellt und damit den begünstigten Steuersatz in Frage stellt. Dadurch würde es für die betroffenen Beherbergungsbetriebe zu einer Kostenbelastung in Höhe der zusätzlichen Umsatzsteuer kommen, da diese am Markt nicht weiterzuverrechnen ist. Gleichzeitig ergibt sich eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber jenen Beherbergungsbetrieben, die den ermäßigten Steuersatz verrechnen dürfen.
1. Relevante Gesetzesstellen
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG unterliegen dem ermäßigten Steuersatz:
"a) die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Gründstücken für Wohnzwecke ...
b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ..."
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG sind (unecht, mit anteiligem Vorsteuerverlust) steuerfrei: "die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ...; ...