Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 25, 1. September 2009, Seite 751

Investmentfonds: Totalverlust und trotzdem KESt?

KESt-Einbehalt bei Investmentfonds auch ohne tatsächliche Erträge

Bernhard Frei

Dieser Artikel soll anlässlich des aktuellen Betrugsfalls Madoff der Frage nachgehen, ob trotz tatsächlich nicht erzielter, sondern bloß vorgespiegelter Erträge eines Investmentfonds die Anleger mit einem (zum Zeitpunkt der Vornahme rechtmäßigen) Kapitalertragsteuerabzug leben müssen oder ob die einbehaltene bzw. zum Teil vorgeschriebene Kapitalertragsteuer refundiert werden muss. Die gleiche Frage stellt sich beispielsweise auch bei Irrtümern in der Fondsbuchhaltung, die zu einer falschen Berechnung bzw. Meldung der abzuführenden KESt führen.

1. Problemstellung

Erträge aus inländischen Fonds unterliegen gemäß § 93 Abs. 3 Z 4 EStG der KESt, wenn sie im Inland bezogen, d. h. über eine inländische kuponauszahlende Stelle ausgezahlt werden. In der genannten Gesetzesstelle sind die einzelnen KESt-pflichtigen Komponenten der Fondserträge aufgezählt; im gegenständlichen Zusammenhang interessieren hierbei vor allem die als ausgeschüttet geltenden Beträge gemäß § 40 Abs. 2 InvFG aus thesaurierenden Fonds. Gemäß § 13 InvFG müssen inländische Investmentfonds die auf die errechneten, aber nicht ausgeschütteten Erträge entfallende KESt an die Anteilsinhaber bzw. im verkürzten Zahlungsweg an das Finanzamt auszahlen. Demgegenüber haben tatsäch...

Daten werden geladen...