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Keine Berücksichtigung der für die Gattin geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
Schließt die Gattin des Steuerpflichtigen aufgrund einer von ihr ausgeübten geringfügigen Beschäftigung eine Selbstversicherung ab, kann nur sie die Beiträge zu Sozialversicherung als Werbungskosten bei ihren Einnahmen geltend machen. Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) sind nämlich höchstpersönliche Ausgaben, die dem Erwerb, der Erhaltung und der Sicherung der eigenen Einnahmen dienen. Dies hat zur Folge, dass jene Beiträge zur Sozialversicherung, die aufgrund der geringfügigen Beschäftigung der Gattin geleistet wurden, auch dann, wenn sie tatsächlich der Steuerpflichtige bezahlte, nicht bei ihm als Werbungskosten berücksichtigt werden können ( ).