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Ausgaben für Hund und Katze im Einkommensteuerrecht
Haustierhaltungskosten können Betriebsausgaben und außergewöhnliche Belastungen sein
Kosten für Hunde und Katzen sind normalerweise privat veranlasst und daher ertragsteuerlich irrelevant. Anlässlich einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des UFS (, RV/1210-W/09), wonach Ausgaben für Therapiehunde einer Heilpädagogin zu Werbungskosten führen, wird die Behandlung dieser Haustiere im Einkommensteuerrecht geschildert. Dabei zeigt sich, dass dessen Grundprinzipien anzuwenden sind.
1. Ausgaben für Hund und Katze als nicht abzugsfähige Kosten gemäß § 20 EStG
Im Regelfall sind Ausgaben für diese Haustiere ertragsteuerlich irrelevant, weil laut VwGH Ausgaben der privaten Lebensführung vorliegen. Hält eine Person zwei Hunde (Drahthaarterrier), um "Spätheimkehrer abzuschrecken", für die sie sonst "Kaffee kochen müsste", und kann sie deshalb "ungestört arbeiten", liegt laut VwGH eine private Veranlassung vor. Die allgemeine Wachfunktion oder soziale Rolle eines Haustieres vermittelt keine steuerliche Abzugsfähigkeit. Es liegen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendete Beträge vor. Diese Auffassung vertrat auch der BFH: Kosten eines Hundes, der zum Schutz einer Ärztin auf beruflichen Fahrten durch abgelegene Gebiete erworben wurde, führen auch dann zu keinen Betrie...