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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite 474

Unterlassung der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs - kein Anwendungsfall der Berichtigung

(BMF) - Ein nicht (zeitgerecht) geltend gemachter Vorsteuerabzug kann nicht nach § 12 Abs. 10 oder Abs. 11 UStG 1994 berichtigt ("nachgeholt") werden. Denn ein (bewusst oder unbewusst) unterlassener, aber an sich möglicher Vorsteuerabzug bedarf nach dem Zweck der Regelungen des § 12 Abs. 10 und Abs. 11 UStG 1994, den Sofortabzug der Vorsteuer für den Leistungsbezug so auszugleichen, dass er einem Abzug nach den Verwendungsverhältnissen im gesamten Berichtigungszeitraum entspricht, mangels tatsächlicher Geltendmachung keiner Berichtigung (-G/06). In einem Beitrag in der April-Ausgabe des UFSjournals kommentiert Dr. Karl Fink vom UFS Graz diese Entscheidung.

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