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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite 474

Nochmals: Kleinunternehmer - Wirkung einer Optionserklärung

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Der Unternehmer A optiert im Kalenderjahr 2004 gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 zur Steuerpflicht. Im Kalenderjahr 2006 wird das Unternehmen eingestellt bzw. ab diesem Zeitpunkt als OHG geführt. Im Jahr 2009 wird eine unternehmerische Tätigkeit von A wieder aufgenommen. Lebt die im Jahr 2004 abgegebene Verzichtserklärung wieder auf?

Antwort: Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheids gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Jahre.

Der VwGH hat nunmehr im Erkenntnis vom , 2006/13/0041, festgestellt:

"Endet das Unternehmen (und geht damit die Unternehmereigenschaft verloren), so erlöschen damit auch die im § 6 Abs. 3 UStG 1994 festgelegten Folgen. Dies trifft etwa zu, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit endgültig eingestellt hat. Wird danach später eine unternehmerische Tätigkeit vom früheren Unternehmer (wieder) aufgenommen, so leben die mit der vorangegangenen Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit erloschenen Folgen nicht auf, weshalb der (neue) Unternehmer gegebenenfalls (neuerlich) die Erklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 abzugeben hätte."

Die ...

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