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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite 469

Allgemeine Erklärungspflichten in Zusammenhang mit USt-Voranmeldung und USt-Jahreserklärung

Ein tabellarischer Überblick

Peter Pülzl und Helmut Schuchter

Im März 2009 hat das BMF unter dem Titel "Haben Sie Ihre Umsatzsteuer bezahlt?" die Durchführung einer weiteren "Schwerpunktaktion Umsatzsteuervoranmeldung", diesmal mit Fokus auf die Bundeshauptstadt, angekündigt.Wir nehmen das BMF-Schreiben zum Anlass, nach einer kurzen Darstellung der Rechtsgrundlagen die geltenden allgemeinen Erklärungspflichten in Zusammenhang mit UVA und USt-Jahreserklärung im tabellarischen Überblick darzustellen.

1. Rechtsgrundlagen

1.1. Umsatzsteuervoranmeldung

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen hat (§ 21 Abs. 1 UAbs. 1 UStG). Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen i. S. d. § 18 Abs. 1 UStG (§ 21 Abs. 1 UAbs. 3 UStG). Dieser Verpflichtung kann gem. § 131 Abs. 3 BAO durch Speich...

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