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Forderungsverzicht und verdecktes Eigenkapital
Gesellschaftsrechtliche Veranlassung führt zu steuerneutraler Vermögensmehrung
In der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , RV/0445-G/06, wird klargestellt, dass ein Forderungsverzicht nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen kann, wenn verdecktes Eigenkapital vorliegt. Diese noch zur Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz (BudBG) 2007 ergangene Entscheidung hat auch Relevanz für die herrschende Rechtslage i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG 1988 i. d. F. BudBG 2007,wonach bei einer Einlage die Tauschgrundsätze i. S. d. § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 anzuwenden sind und bei einem späteren Forderungsverzicht der nicht mehr werthaltige Teil einen steuerwirksamen Buchgewinn darstellt.
1. Sachverhalt
Im Vorfeld des Verkaufs einer Konzernmuttergesellschaft wurden die Tochtergesellschaften durch den Verzicht auf Forderungen seitens der Muttergesellschaft buchmäßig saniert. So auch die Berufungswerberin, bei der im Jahr 1999 die Überschuldung durch einen Forderungsverzicht über 32 Mio. ATS beseitigt wurde.
Im Jahresabschluss dieser Tochtergesellschaft erfolgte die Umbuchung von Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen auf Kapitalrücklage, die noch im selben Jahr aufgelöst wurde. Steuerlich erfolgten eine außerbilanzielle Abrechnung in der Steuererklärung, die Erfassung des Zuschusses ...