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ÖBA 10, Oktober 2016, Seite 782

VwGH zur Auslegung eines Auskunftsbegehrens an die FMA

§§ 1, 2, 4 AuskunftspflichtG; § 14 Abs 2 FMA-BG

Ein allgemein gehaltenes Auskunftsbegehren an die FMA betreffend Aufsichtsmaßnahmen gegenüber einem Unternehmen darf von dieser unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht abgewiesen werden, ohne dass vorher geprüft wird, ob Geheimhaltungsinteressen iSd § 14 Abs 2 FMA-BG einer allgemein gehaltenen Information über durchgeführte Aufsichtsmaßnahmen und deren Ergebnis entgegen gestanden wären.

[...] Der VwGH hat erwogen

[...] Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 2008/17/0151, im Zusammenhang mit einem an die FMA gerichteten Auskunftsbegehren ausgesprochen hat, hat auch die FMA zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegen steht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung.

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