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Auswärtige Berufsausbildung
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 können die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes tätigt, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Leistung, in Höhe von 110 Euro pro Monat als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden - unter der Voraussetzung, dass im Einzugsgebiet des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Als im Einzugsbereich des Wohnortes liegend werden Ausbildungsstätten dann angesehen, wenn sie vom Wohnort weniger als 80 km entfernt sind und/oder die tägliche Hin- und Rückfahrt vom Familienwohnsitz zum Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist.
Der Wohnort im Sinn des § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist der Familienwohnsitz. Unter Familienwohnsitz ist jener Ort zu verstehen, wo der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen. Verfügt das Kind über eine Wohnung am Studienort, ist dennoch auswärtige Berufsausbildung anzunehmen, wenn sich der Familienwohnsitz nicht am Studienort befindet, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dem Steuerpflichtigen dadurch Mehraufwendungen entstehen ().