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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite T 131

Artikel 44 - Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes 1994

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, BGBl. I Nr. 659, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

"§ 2b. Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet."

S. T 132EB: Bisher enthielt § 69 BAO eine (subsidiäre) örtliche Zuständigkeitsregelung für die Zollämter bei der Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben. Die Regelung soll in der BAO gestrichen und nunmehr stattdessen - da sie nur die Zollämter betrifft - in das ZollR-DG aufgenommen werden.

2. In § 21 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. d eingefügt:

"d) Luftfahrzeuge im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 sowie die von ihnen oder ihrer Besatzung mitgeführten Waren, letztere nur unter der Voraussetzung, dass sie durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die nähere Vorgangsweise zur Durchführung dieses Nebenwegverkehrs wird durch Vero...

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