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Artikel 44 - Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes 1994
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, BGBl. I Nr. 659, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
"§ 2b. Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet."
S. T 132EB: Bisher enthielt § 69 BAO eine (subsidiäre) örtliche Zuständigkeitsregelung für die Zollämter bei der Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben. Die Regelung soll in der BAO gestrichen und nunmehr stattdessen - da sie nur die Zollämter betrifft - in das ZollR-DG aufgenommen werden.