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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite 129

Artikel 43 - Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 1 lautet der letzte Satz:

"Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967."

EB: Zur Vermeidung von Missbrauch sollen die in der Genehmigungsdatenbank vorgesehenen Möglichkeiten der Freigabe und Sperre der Fahrzeuge effizienter eingesetzt werden. Durch die nunmehr erforderliche Sperre in der Genehmigungsdatenbank als Voraussetzung für die Geltendmachung einer Befreiung oder Vergütung wird sichergestellt, dass ein Fahrzeug nach Gewährung der Befreiung oder Vergütung ohne Entrichtung der Normverbrauchsabgabe nicht zugelassen bzw. nicht erneut zugelassen werden kann.

2. In § 3 Z 4 lit. c wird als dritter Satz eingefügt:

"Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967."

EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.

3. In § 4 wird folgende Z 3 angefügt:

"3. im Falle der Verwendung ...

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