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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite T 128

Artikel 42 - Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lit. a lautet:

"a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988."

2. In § 5 Abs. 1 lautet die lit. a:

"a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,"

3. In § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:

"(10) § 2 lit. a und § 5 Abs. 1 lit. a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit in Kraft."

S. T 129EB: Freien Dienstnehmern steht im Rahmen des § 10 EStG 1988 jedenfalls ein Grundfreibetrag zu, der eine der Sechstelbegünstigung (§ 67 EStG) für Dienstnehmer entsprechende Steuerentlastung bewirken soll. Dementsprechend soll im Bereich der KommSt und des DB eine Gleichstellung zwischen echten und freien Dienstnehmern erfolgen.

Andernfalls würde es zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung freier Dienstnehmer kommen.

Die Entrichtung der Kommunalsteuer von freien Dienstnehmern an die Gemeinde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Untern...

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