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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite T 128

Artikel 41 - Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge "Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer nur" durch die Wortfolge "Die Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur" ersetzt.

b) Abs. 3 entfällt.

EB: Nach derzeitiger Rechtslage knüpft die Bestimmung des § 1 die Versicherungssteuerpflicht von Versicherungsverhältnissen mit Versicherern mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und solchen mit Versicherern mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens an unterschiedliche Kriterien.

Durch die vorgesehene Änderung sollen Versicherungsverhältnisse, gleichgültig, ob sich der Sitz (Wohnsitz) des Versicherers inner- oder außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, hinsichtlich der Besteuerung gleichgestellt werden.

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