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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite T 127

Artikel 40 - Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934

Das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, dRGBl. 1, S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

S. T 128In § 2 Z 5 lautet der zweite Satz:

"Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz vor der Verlegung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte;"

EB: Aufgrund des Art. 3 lit. e und f der Richtlinie 2008/7/EG des Rates der Europäischen Union vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital darf die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, sowie die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, unabhängig davon nicht mehr besteuert werden, ob der Wegzugsstaat für die in Anhang I der Richtlinie angeführten Gesellschaftsformen Gesellschaftsteuer erhebt oder nicht erhebt. Das Besteuerungsrecht des Zuzugsstaates steht diesem nur zu, wenn die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, von einem Drittland in einen...

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