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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite 127

Artikel 39 - Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Bei unentgeltlichen Erwerben" die Wortfolge "unentgeltliche Erwerbe".

EB: Diese Bestimmung enthält keine inhaltliche Änderung. Es erfolgt bloß die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

b) Z 3 entfällt.

EB: Siehe Erläuterungen zu Z 4.

2. In § 17 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung "Abs. 1 Z 1 und 2" die Zitierung "Abs. 1 Z 1, 2 und 4."

EB: Mit dieser Regelung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

3. In § 18 Abs. 2f erster Satz tritt an die Stelle der Zitierung "§ 4 Abs. 2 Z 4" die Zitierung "§ 4 Abs. 2 Z 1."

EB: Mit dieser Regelung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

4. In § 18 wird nach Abs. 2f folgender Abs. 2g angefügt:

"(2g) § 3 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des außer Kraft und ist letztmalig auf Erwerbsvorgänge eines zum Nachlass gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem verstorben ist."

EB: Diese Bestimmung regelt, dass die in § 3 Abs. 1 Z 3 enthaltene Grunderwerbsteuerbefreiung...

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