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Artikel 38 - Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge "an jene Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich" durch die Wortfolge "an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich" ersetzt.
EB: Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.
2. § 6 lautet:
"§ 6. Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 13 Euro."
EB: Diese Bestimmung erfährt keine inhaltliche Änderung, sie wurde lediglich im Interesse einer besseren Verständlichkeit neu und präziser formuliert.
3. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:
"1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5) mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;"
EB: Nach der bisherigen Rechtslage war jede im Verfahr...