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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite T 122

Artikel 37 - Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

S. T 123In § 34 wird in Abs. 1 folgende Z 14 angefügt:

"14. § 24 Abs. 1, § 25 und § 26 sind letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem entstanden ist."

EB: Die Pflichten Dritter (Gerichte, Versicherungsunternehmen sowie der Emittenten von auf Namen lautenden Wertpapieren) bestimmte - früher der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegende - Vorgänge dem Finanzamt zu melden, sollen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die bisher zur Meldung Verpflichteten entfallen.

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