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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite T 121

Artikel 35 - Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

In § 158 werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:

S. T 122"(4b) Das Bundesministerium für Inneres ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die im Kraftfahrzeugzentralregister nach Kraftfahrgesetz 1967 gespeicherten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen vierteljährlich zum Zwecke der Erhebung von Abgaben zu übermitteln.

(4c) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die in der Genehmigungsdatenbank und der Zulassungsevidenzdatenbank nach Kraftfahrgesetz 1967 geführten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen zum Zwecke der Erhebung von Abgaben vierteljährlich zu übermitteln."

EB: Nach derzeitiger Rechtslage ist in der BAO lediglich eine Einsichtnahme der Abgabenbehörden in das Kfz-Genehmigungs- und Informationsregister vorgesehen. Aus verwaltungsökonomischer Sicht erscheint es nun zweckmäßig, dass künftig die bereits jetzt zugänglichen Daten auch in elektronischer Form dem Bundesmini...ABl. 2008 Nr. C 20, S. 1

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