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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite T 111

Artikel 33 - Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Abs. 4 bis 13 werden durch folgende Abs. 4 bis 16 ersetzt:

"(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.

EB: Die bisher in § 3a Abs. 4 UStG 1994 a. F. enthaltene Regelung für Besorgungsleistungen erfährt keine Änderung. Vermittlungsleistungen an Unternehmer werden zukünftig gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort bewirkt. Für Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 8 UStG 1994. Die bisherige Sonderregelung für die Vermittlung von Katalogleistungen in § 3a Abs. 10 Z 11 UStG 1994 a. F. entfällt.

Ort der sonstigen Leistung

(5) Für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a gilt

1. als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;

2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;

3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nic...

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