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Artikel 33 - Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Abs. 4 bis 13 werden durch folgende Abs. 4 bis 16 ersetzt:
"(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.
EB: Die bisher in § 3a Abs. 4 UStG 1994 a. F. enthaltene Regelung für Besorgungsleistungen erfährt keine Änderung. Vermittlungsleistungen an Unternehmer werden zukünftig gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort bewirkt. Für Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 8 UStG 1994. Die bisherige Sonderregelung für die Vermittlung von Katalogleistungen in § 3a Abs. 10 Z 11 UStG 1994 a. F. entfällt.