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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite 105

Artikel 32 - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

"Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen"

b) In Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze:

"Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80 % des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes."

c) In Abs. 5 tritt an die Stelle des Wortes "Mitarbeitervorsorgekassen" die Wortfolge "Betriebliche Vorsorgekassen".

EB: Mit der Anpassung der Gesetzesverweise wird der Umbenennung des BMVG in BMSVG und der Mitarbeitervorsorgekassen in Betriebliche Vorsorgekassen Rechnung getragen. Die Ausweitung des Kreises der Pensionskassen auf vergleichbare ausländische Pensionskassen eines Mitgliedstaates der EU soll die gemeinschaftsrechtlich gebotene Gleichstellung garantieren.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 Z 6 wird vor dem let...

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