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ÖBA 10, Oktober 2016, Seite 777

VwGH zur Zulässigkeit des Haltens flüssiger Mittel bzw zum Begriff der Veranlagung nach OGAW-RL bzw InvFG sowie zur unbeabsichtigten Verletzung von Veranlagungsgrenzen

Heinz Macher und Martin Oppitz

§ 74 Abs 1, § 79 Abs 2, §§ 2, 66, 67, 72, 190 Abs 2 Z 6 InvFG (2011); § 9 VStG; Art 1, 50, 52, 57 OGAW-RL 2009/65/EG

Von einer Veranlagung im Sinne des InvFG kann nur die Rede sein, wenn Finanzanlagen im Sinne des § 67 InvFG mit der Absicht erworben werden, die – in der Regel in der Steigerung des Fondsvermögens liegenden – Anlageziele zu erreichen. Ist ein Erwerbsvorgang daher nicht darauf gerichtet, den in den gesetzlichen bzw gewillkürten Veranlagungsvorschriften zum Ausdruck gebrachten Anlagezielen gerecht zu werden, kann von einer Veranlagung nach dem Verständnis von §§ 67 und 74 Abs 1 letzter Satz InvFG keine Rede sein.

Nach der OGAW-Richtlinie dürfen OGAW nicht nur zum Zweck der Veranlagung über Sichteinlagen verfügen, wie es in Art 50 Abs 1 lit f OGAW-Richtlinie (§ 67 Abs 1 Z 4 InvFG) vorgesehen ist. Vielmehr dürfen sie daneben auch „zusätzliche flüssige Mittel wie Sichteinlagen“ halten (Erwägungsgrund 41 sowie Art 50 Abs 2 letzter Satz der OGAW-Richtlinie; vgl auch ErlRV 1254 BlgNR 24. GP 41). Zusätzliche flüssige Mittel und Einlagen iSd Art 50 Abs 1 lit f OGAW-RL (bzw § 67 Abs 1 Z 4 InvFG) müssen nicht in gleicher Weise bei der Veranlagungsgrenze des § 74 Abs 1 letzter Satz InvFG berücksichtigt werden.

Nach Erwägungsgrund 41 der OGAW...

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