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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite T 98

Artikel 31 - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2009 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 8 Z 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen."

EB: Die Angabe berücksichtigter Auslandsverluste ist derzeit in den Steuererklärungen (E 1, K 1, und K 2) vorgesehen. Sie dient insbesondere der Kontrolle im Hinblick auf ein allfälliges Nachversteuerungserfordernis in Folgejahren aufgrund der Berücksichtigung der Verluste im Ausland. Da die Unterlassung der Eintragung an keine Sanktion geknüpft ist, kann diese Kontrolle durch Nichteintragung unterlaufen werden. Die Verankerung der Verpflichtung zum Ausweis der Verluste in der Steuererklärung soll somit die automationsunterstützte Prüfung der Abgabenerklärungen erleichtern.

Die vorsätzliche Unterlassung der Eintragung trotz bestehender Verpflichtung dazu stellt (zumindest) eine Finanzordnungswidrigkeit i. S. d. § 51 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz dar. Sie hat auf die Berücksichtigungsfähigkeit des Verlustes jedoch keine Auswirkung.

2. In § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b werden im letzten Teilstrich folgende Sätze angefügt:

"Der Arbeitgeber hat die Erklärung...

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