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Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen
Abgrenzungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG 1957 hinsichtlich Schenkungssteuer kommt seit 1. 8. 2008 nicht mehr zur Anwendung
Das Schenkungsmeldegesetz 2008 enthält Abgabenvorschriften, deren Begründung in der Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Wirkung vom gelegen ist. Die gleichfalls bestehenden Auswirkungenauf den Bereich der Rechtsgebühren haben dabei keine ausdrückliche Regelung erfahren.
1. Zur Abgrenzungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG
Bei der gemischten Schenkung wird eine Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen. Die gemischte Schenkung besteht also aus einem Kauf und einer Schenkung. Eine solche gemischte Schenkung liegt vor, wenn aus den Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil bestehenden vermischten Vertrag schließen wollen.
Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung genügt für sich allein noch nicht zur Annahme einer gemischten Schenkung, doch kann der (notwendige) Schenkungswille auch aus den Umständen des Einzelfalls erschließbar sein. Eine gemischte Schenkung kann bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht kommen. Ein solches offenbares Missverhältnis liegt dann vor, wenn sich nach Lage des Falls für den einen Teil auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße, ...