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Gemischte Schenkungen im Zusammenhang mit § 33 TP 9 GebG
Unterschiedliche Rechtsauffassungen
Das BFG vertritt wiederholt die Rechtsmeinung, dass gemischte Schenkungen den Tatbestand des § 33 TP 9 Gebührengesetz (GebG) erfüllen. Bei gemischten Schenkungen wird das Rechtsgeschäft in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil zerlegt. Der entgeltliche Teil bildet die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr. Der vorliegende Beitrag versucht zu klären, ob bei gemischten Schenkungen iZm § 33 TP 9 GebG nach Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer tatsächlich ein steuerbarer Gebührentatbestand angenommen werden kann.
1. Allgemeines
Der Tatbestand des § 33 TP 9 GebG erschöpft sich in der entgeltlichen Einräumung eines Titels zur Erwerbung einer Dienstbarkeit. Ob es sich hierbei um eine Neubegründung oder um eine Übertragung der Dienstbarkeit auf eine andere Sache handelt, ist grundsätzlich unbeachtlich. Voraussetzung für das Entstehen einer Gebührenpflicht ist jedoch, dass das Rechtsgeschäft rechtsgültig zustande gekommen ist.
Erfolgt zB die Schenkung eines Geldbetrags zum Ankauf einer Wohnung gegen Einräumung einer Dienstbarkeit, liegt – sofern der kapitalisierte Wert der Dienstbarkeit deutlich niedriger ist als jener des Geldbetrags – eine gemischte Schenkung vor. Zur gebührenrechtlichen Behandlung einer gemischten Schenk...