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SWK 9, 20. März 2009, Seite 346

Bescheidaufhebung wegen Einbeziehung der NoVA in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage?

Umsatzsteuer wird jedenfalls aufgrund der Rechnungslegung geschuldet - erforderliche Gewissheit der Rechtswidrigkeit nicht gegeben

Ansgar Unterberger

In verschiedenen Fachbeiträgen wurde die Meinung vertreten, dass es aufgrund der fraglichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sinnvoll wäre, die Erstattung möglicherweise zu Unrecht erhobener Umsatzsteuer durch Beantragung von Bescheidaufhebungen gemäß § 299 BAO zu erlangen. Der UFShat nun eine Aufhebung abgelehnt, weil vor einer Berichtigung der allenfalls überhöht ausgestellten Rechnungen die Umsatzsteuer jedenfalls aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird und sich so selbst bei Aufhebung das Leistungsgebot im (neuen) Spruch nicht ändern würde. Überdies ist nach der UFS-Entscheidung die für eine Aufhebung geforderte Gewissheit der Rechtswidrigkeit nicht gegeben, weshalb auch die Rechnungen verständlicherweise (noch) nicht korrigiert werden.

1. Zur Vorgeschichte

Gemäß § 4 UStG 1994 gehören durchlaufende Posten, die der Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, nicht zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Grundsätzlich zählt aber alles zum maßgeblichen Entgelt, was der Leistungsempfänger für die Leistung aufzuwenden hat.

Nach Ansicht der Europäischen Kommission entspreche di...

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