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SWK 12, 20. April 2009, Seite R 29

Alkoholsteuergesetz: Hausbrand

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 des Alkoholsteuergesetzes sind Erzeugnisse, die als Hausbrand unter Abfindung hergestellt werden, von der Steuer befreit. Als Hausbrand sind gemäß § 70 Abs. 1 S. R 30Alkoholsteuergesetz von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der im Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt, und für jeden Haushaltsangehörigen die in dieser Bestimmung näher genannten Mengen Alkohol bestimmt. - (§ 70 Abs. 2 Alkoholsteuergesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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