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Die Geltendmachung verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtlicher Bedenken im Abgabenverfahren
Ein systematischer Überblick
Die Grundsätze für die Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken im Verwaltungsverfahren sind an sich durch Lehre und Rechtsprechung gefestigt und allgemein bekannt. Die Einschränkung im Titel auf den Abgabenbereich bringt mit der Wortwahl Abgabenverfahren statt Abgabenrecht zum Ausdruck, dass alle - naturgemäß seltenen - Möglichkeiten, außerhalb des laufenden Verfahrens verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtliche Bedenken geltend zu machen, etwa Individualanträgezu stellen, grundsätzlich hier nicht weiter behandelt werden. Wohl aber sollen auch ganz kurz Möglichkeiten erörtert werden, nach rechtskräftig beendetem Verfahren einschlägige Bedenken, vor allem solche, die durch später ergangene höchstgerichtliche Entscheidungen bekräftigt sind, geltend zu machen (siehe Punkt 3.). Das Rechtsproblem, ob überhaupt und, bejahendenfalls, in welchem eingeschränkten Ausmaß solche Möglichkeiten bestehen, führt letztlich dazu, dass unter "Geltendmachung" der Bedenken naturgemäß die rechtzeitige Geltendmachung zu verstehen ist.
Weitestgehend parallel zur Geltendmachung der (vermeintlichen) Verfassungswidrigkeit von Gesetzen ist die Geltendmachung einer (vermeintlichen) Gesetzwidrigkeit von Ver...