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SWK 12, 20. April 2009, Seite 445

Wiederaufnahmsgründe erst in der Begründung des Sachbescheids

Die Frage, wie über eine Berufung gegen einen Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO) oder einen Wiederaufnahmsbescheid (§ 303 BAO) zu entscheiden ist, dessen Begründung erst in der Begründung gegen den gleichzeitig erlassenen neuen Sachbescheid enthalten ist, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat unterschiedlich beurteilt. Zum einen wurde die Auffassung vertreten, dass der Berufung Folge zu geben sei, weil Bescheidaufhebungsgründe ebenso wie Wiederaufnahmsgründe im Berufungsverfahren nicht nachgeschoben werden dürfen. Zum anderen wurde der Meinung gefolgt, dass im Fehlen eines bloßen Verweises der Begründung des Verfahrensbescheides auf jene des neuen Sachbescheides zumindest in bestimmten Konstellationen nur ein formeller und kein inhaltlicher Begründungsmangel erblickt werden könne. Der VwGH hat nunmehr entschieden, dass auch dann keine Zweifel bestehen könnten, welche Wiederaufnahmsgründe vom Finanzamt herangezogen worden sind, wenn diese in einer gesondert versandten Bescheidbegründung enthalten sind, auf die - bei Ausfertigung eines EDV-Sammelbescheids - nur im neuen Sachbescheid (Punkt 2) und nicht auch im Wiederaufnahmsbescheid (Punkt 1) verwiesen wurde, zumal weder die Abgabepflichtige noch der Unabhän...

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