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SWK 12, 20. April 2009, Seite 11

Ablöse für Mietrecht

Ablöse für Mietrecht (§ 19 Abs. 1 UStG)

Der Verzicht auf ein Bestandrecht bei einem Unternehmen ist als umsetzbare Leistung anzusehen, welche allerdings erst mit Auszug aus den Bestandräumlichkeiten erbracht worden ist. Im Beschwerdefall ist es ohne Bedeutung, ob die umsatzsteuerlich relevante Leistung des Verzichts auf das Bestandrecht bereits mit dem Verzicht im Jahr 2000 (so Ruppe, UStG3, § 1 Tz. 38) oder erst 2001 mit der Zurückstellung des Bestandobjekts erbracht worden ist. Denn die Ablöse von 90.000 Euro ist bereits vor dem Auszug bar geleistet worden. Damit entsteht die Steuerschuld nach § 19 UStG bereits im Jahr 2000 ().

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