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SWK 20, 15. Juli 2009, Seite 48

FLAG: Mehrkindzuschlag

Gemäß § 9a Abs. 1 FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 79/1998, war der Anspruch auf Mehrkindzuschlag vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres abhängig, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag stand nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteiles und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht überstieg. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten war nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr lag, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hatte. - (§ 9a Abs. 1 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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